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   RG, 13.10.1937 - I 262/36   

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RG, 13.10.1937 - I 262/36 (https://dejure.org/1937,499)
RG, Entscheidung vom 13.10.1937 - I 262/36 (https://dejure.org/1937,499)
RG, Entscheidung vom 13. Oktober 1937 - I 262/36 (https://dejure.org/1937,499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Grundsätze sind bei der Ermittlung des Schadens zu beachten, wenn bei Verletzung eines Patents der Verletzte als Schadensersatz den ihm durch Minderung seines Absatzes entgangenen Gewinn und hilfsweise eine angemessene Lizenzgebühr, berechnet nach dem Umsatz des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 156, 65
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Stützt sie sich - wie vorliegend - im Eventualverhältnis auf beide Berechnungsarten, so ist stets die für sie günstigere Berechnungsart anzuwenden, und zwar in vollem Umfang und ausschließlich (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 unter 1, 3 - Dia-Rähmchen II), weil eine Verquickung unterschiedlicher objektiver Berechnungsweisen nicht zulässig ist (vgl. RGZ 156, 65, 67 - Scheidenspiegel; BGH a.a.O. - Dia-Rähmchen II; BGHZ 44, 372, 380, 382 - Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 18.02.1977 - I ZR 112/75, GRUR 1977, 539, 543 = WRP 1977, 332 - Prozeßrechner; BGHZ 77, 16, 25 - Tolbutamid).
  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass für die Berechnung des aus der Verletzung eines immateriellen Schutzrechts entstandenen Schadens zwischen drei Berechnungsweisen gewählt werden kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie den so genannten objektiven Berechnungsarten der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns (RGZ 156, 65 ff.; BGH, Urt. v. 13.3.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 ff. - Kreuzbodenventilsäcke III; Urt. v. 12.1.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR 1966, 375, 379 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 ff.; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 119, 20, 22 ff. - Tchibo/Rolex II; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe).
  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

    In anderen Entscheidungen (so schon in RGZ 46, 14, 18, vor allem in RGZ 70, 249, später auch in RGZ 130, 108, 110, und zuletzt in RGZ 156, 65, 67) hat das Reichsgericht zur Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns dann aber mehr auf den Gesichtspunkt der sog. unechten Geschäftsführung ohne Auftrag abgestellt und den Patentverletzer (das nach § 47 Abs. 2 PatG für jeden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung geforderte Verschulden vorausgesetzt) in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 687 Abs. 2, 667 BGB zur Herausgabe des durch die patentverletzende Handlung erzielten Gewinns deshalb für verpflichtet erklärt, weil er sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte.

    Der herauszugebende Gewinn muß - kurz gesagt - gerade "durch die Patentverletzung" (RGZ 156, 65, 67), "durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Patents" (vergl. BGHZ 34, 320, 323) [BGH 24.02.1961 - I ZR 83/59] erzielt sein, d.h. einen Gewinn gerade aus den Handlungen darstellen, durch die das Patent verletzt worden ist.

    Wenn das Berufungsgericht demnach den Klaganspruch gegen die Beklagte zu l, soweit er bisher abgewiesen worden ist, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns als auch, wie noch auszuführen ist (unten I 4), unter dem Gesichtspunkt der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr erneut zu prüfen haben wird, um dann die dem Kläger günstigere Berechnungsart zur Grundlage der erneuten Entscheidung zu machen, so liegt darin, wie schon im angefochtenen Berufungsurteil zutreffend bemerkt ist, keine unzulässige Vermengung oder gegenseitige Ergänzung der beiden Berechnungsarten, wenn nur beachtet wird, daß der schließlich zugesprochene Betrag nur auf eine der möglichen Berechnungsarten berechnet sein darf (vergl. RGZ 156, 65, 67).

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Aus der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 156, 65, 67 läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, da sie ausdrücklich auf die Ausführungen von Pinzger verweist.
  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 156, 65, 67 - Scheidenspiegel m.w.Nachw.), der sich der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf ihre gewohnheitsrechtliche Anerkennung angeschlossen hat (vgl. BGH GRUR 62, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III: Patentrecht; 59, 379, 383 - Gasparone: Urheberrecht; 63, 640, 642 - Plastikkorb: Geschmacksmusterrecht; alle m.w.Nachw.), kann bei schuldhaften Eingriffen in fremde Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte der Schaden auf dreierlei Weise berechnet werden: Als konkreter Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns (§§ 249, 252 BGB); ferner als entgangene angemessene Lizenzgebühr und schließlich kann der Verletzergewinn herausverlangt werden.

    Denn die Schadensberechnung nach der entgangenen Lizenz ist lediglich eine besondere Berechnungsform des entgangenen Gewinns, der einen durch die eigene Absatzminderung entgangenen Gewinn mitumfaßt und dadurch deren gesonderte, zusätzliche Berechnung ausschließt (RGZ 156, 65, 69 - Scheidenspiegel).

  • LG Köln, 01.06.2017 - 14 O 141/15

    Schutzfristen - Aufleben bei Riefenstahl-Standfotos

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass für die Berechnung des aus der Verletzung eines immateriellen Schutzrechts entstandenen Schadens zwischen drei Berechnungsweisen gewählt werden kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie den so genannten objektiven Berechnungsarten der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns (RGZ 156, 65 ff.; BGH, Urt. v. 13.3.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 ff. - Kreuzbodenventilsäcke III; Urt. v. 12.1.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR 1966, 375, 379 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 ff.; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 119, 20, 22 ff. - Tchibo/Rolex II; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe).
  • BGH, 25.05.1993 - X ZR 19/92

    Rechnungslegung durch Patentverletzer - Darlegungs- und Beweislast - Mogul-Anlage

    Soweit das Berufungsgericht meint, der Berechnung des Ersatzanspruches im Wege der Lizenzanalogie - deren Wahl durch die Klägerin mit Rücksicht auf die gewohnheitsrechtliche Anerkennung dieser Berechnungsart (vgl. RGZ 156, 65, 67 - Scheidenspiegel; BGHZ 44, 372, 374 - Meßmer Tee II; 77, 16, 23 - Tolbutamid; BGH, Urt. v. 22.03.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urt. v. 18.02.1992 - X ZR 8/90, GRUR 1993, 599 - Teleskopzylinder) keinen Bedenken begegnet - sei eine auf der Basis des Abgabepreises der einzelnen Stapelvorrichtung und nicht nach dem Verkaufspreis einer diese einschließenden Mogul-Anlage ermittelte Lizenzgebühr zugrunde zu legen, ist eine Verletzung materiellen Rechts nicht zu erkennen.
  • BGH, 02.04.1957 - I ZR 58/56

    Rechnungslegung

    Die Rechnungslegung des Patentverletzers über patentverletzende Umsätze muß alle Einzelheiten enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offen stehenden Schadensberechnungen (RGZ 156, 65) zu entscheiden und die Schadenshöhe konkret zu berechnen.

    Sie kann den ihr unmittelbar entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns berechnen; sie kann eine angemessene Lizenzgebühr verlangen, die sie von einem dritten Benutzer erhalten haben würde oder sie kann die Herausgabe des vom Verletzer selbst erzielten Gewinnes verlangen (MuW 1930, 24; RGZ 156, 65 und 321).

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

    Der herauszugebende Gewinn muss - kurz gesagt - gerade "durch die Patentverletzung" (RGZ 156, 65, 67), "durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Patents" (vgl. BGHZ 34, 320, 323) erzielt sein, d. h. einen Gewinn gerade aus den Handlungen darstellen, durch die das Patent verletzt worden ist.
  • LG Köln, 29.06.2017 - 14 O 348/15

    Lizenzschadensersatzanspruch durch Veröffentlichung und Verwertung von fremden

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass für die Berechnung des aus der Verletzung eines immateriellen Schutzrechts entstandenen Schadens zwischen drei Berechnungsweisen gewählt werden kann: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie den so genannten objektiven Berechnungsarten der Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns (RGZ 156, 65 ff.; BGH, Urt. v. 13.3.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401 ff. - Kreuzbodenventilsäcke III; Urt. v. 12.1.1966 - Ib ZR 5/64, GRUR 1966, 375, 379 - Meßmer-Tee II, insoweit nicht in BGHZ 44, 372 ff.; BGHZ 82, 299, 305 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 119, 20, 22 ff. - Tchibo/Rolex II; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226 f. - Planungsmappe).
  • LG Mannheim, 19.10.2007 - 7 O 184/06

    Patentverletzung: Berechnung des Schadenersatzes bei der Verletzung eines einen

  • LG Düsseldorf, 23.04.1996 - 4 O 255/95

    Pizzaschachtel

  • LG Mannheim, 21.04.2006 - 7 O 208/05

    Herauszugebender Verletzergewinn bei Produktion patentverletzender Ware:

  • LG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 O 295/95

    Erbin eines Patentinhabers kann Schaden desselben nach der sog Lizenzanalogie

  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 100/99

    Kondensatableiter

  • LG Düsseldorf, 25.07.1996 - 4 O 217/95

    Winkelprofil III

  • OLG Köln, 16.03.1990 - 6 U 83/89
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